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BFH, 08.05.1963 - I 199/61 U |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Anerkennung einer passivierungsfähigen Pensionslast zugunsten eines überwiegend beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers bei Abschluss eines ernsthaften Pensionsvertrags
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 77, 61
- BStBl III 1963, 339
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 05.05.1959 - I 11/58 S
Auszug aus BFH, 08.05.1963 - I 199/61 U
Das Finanzamt bezog sich unter anderem auf die Urteile des Bundesfinanzhofs I 11/58 S vom 5. Mai 1959 und I 4/59 S vom 4. August 1959 (BStBl 1959 III S. 369 und 374, Slg. Bd. 69 S. 286 und 299).Bei der in Rede stehenden Rückstellung handelt es sich um die in § 5 des Dienstvertrages zugesagten Ruhegehaltsansprüche des M. für den Fall der Arbeitsunfähigkeit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres und das Witwenruhegehalt für die Ehefrau im Falle des Ablebens des M. Daß die in den Urteilen I 11/58 S und I 4/59 S a.a.O. genannten Gründe für die Versagung der Rückstellungen bei Pensionszusagen an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer für die Witwenversorgung nicht gelten und hierfür eine passivierungsfähige Last anzuerkennen ist, hat der erkennende Senat bereits im Urteil I 1 und 2/61 U vom 13. Dezember 1961 (BStBl 1962 III S. 138, Slg. Bd. 74 S. 364) eingehend begründet.
Wie in dem Urteil I 11/58 S (…a.a.O.).
- BFH, 04.08.1959 - I 4/59 S
Anwendbarkeit der Grundsätze über die Vergütung zurückliegender Dienstleistungen …
Auszug aus BFH, 08.05.1963 - I 199/61 U
Das Finanzamt bezog sich unter anderem auf die Urteile des Bundesfinanzhofs I 11/58 S vom 5. Mai 1959 und I 4/59 S vom 4. August 1959 (BStBl 1959 III S. 369 und 374, Slg. Bd. 69 S. 286 und 299).Bei der in Rede stehenden Rückstellung handelt es sich um die in § 5 des Dienstvertrages zugesagten Ruhegehaltsansprüche des M. für den Fall der Arbeitsunfähigkeit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres und das Witwenruhegehalt für die Ehefrau im Falle des Ablebens des M. Daß die in den Urteilen I 11/58 S und I 4/59 S a.a.O. genannten Gründe für die Versagung der Rückstellungen bei Pensionszusagen an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer für die Witwenversorgung nicht gelten und hierfür eine passivierungsfähige Last anzuerkennen ist, hat der erkennende Senat bereits im Urteil I 1 und 2/61 U vom 13. Dezember 1961 (BStBl 1962 III S. 138, Slg. Bd. 74 S. 364) eingehend begründet.
- BFH, 13.12.1961 - I 1/61 U
Auszug aus BFH, 08.05.1963 - I 199/61 U
Bei der in Rede stehenden Rückstellung handelt es sich um die in § 5 des Dienstvertrages zugesagten Ruhegehaltsansprüche des M. für den Fall der Arbeitsunfähigkeit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres und das Witwenruhegehalt für die Ehefrau im Falle des Ablebens des M. Daß die in den Urteilen I 11/58 S und I 4/59 S a.a.O. genannten Gründe für die Versagung der Rückstellungen bei Pensionszusagen an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer für die Witwenversorgung nicht gelten und hierfür eine passivierungsfähige Last anzuerkennen ist, hat der erkennende Senat bereits im Urteil I 1 und 2/61 U vom 13. Dezember 1961 (BStBl 1962 III S. 138, Slg. Bd. 74 S. 364) eingehend begründet.